Interkantonale

 Arbeitsgemeinschaft Raufusshühner 

 


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Wo im Folgenden - aus Gründen der leichteren Lesbarkeit - männliche Bezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen.


I. Allgemeines


Art.1
Unter dem Namen "Interkantonale Arbeitsgemeinschaft Raufusshühner" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Sein Sitz befindet sich am Ort des Präsidenten.

Art.2
Der Verein hat zum Zweck, in Zusammenarbeit mit Wissenschaft, Behörden und Praxis die Vorkommen bedrohter Vogelarten, wie Raufusshühner oder Waldschnepfe, zu erhalten und ihr Überleben langfristig zu ermöglichen. Der Verein fördert insbesondere das Auerhuhn am zent-ralen und östlichen Alpennordrand, Region 4a*.

Art.3
Der Verein sucht seinen Zweck namentlich durch folgende Tätigkeiten zu erreichen:
  • Fördern von Massnahmen, die sich auf die Bestände der bedrohten Arten positiv aus-wirken sowie Beschränken und Eliminieren von Faktoren, die sich negativ auswirken
  • Einflussnahme und Beratung bei Planungen
  • Beratungen zur Aufwertung von Lebensräumen, zur Schaffung von Reservaten und zur Reduktion von Störungen
  • Vermittlung von Spezialwissen an Eigentümer, Bewirtschafter und Nutzer von Lebens-räumen der bedrohten Arten
  • Dokumentation der Vorkommen der bedrohten Arten
  • Dokumentation relevanter Literatur
  • Medienarbeit
  • Zusammenarbeit mit Organisationen, Amtsstellen und Personen, welche ähnliche Ziele verfolgen
  • Finanzielle Unterstützung von geeigneten Projekten


Art.4
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften sowie öffent-lich-rechtliche Körperschaften werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Der Mitgliederbeitrag beträgt für natürliche Personen max. 100.-Fr./Jahr, für juristische Personen, Personengesellschaften sowie öffentlich rechtliche Körper-schaften max. 200.- Fr./Jahr. Eine weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist aus-geschlossen.
Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung oder durch erstmalige Zahlung des Mitgliederbeitrages. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen.
Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Austrittserklärung erfolgen; die Beitragspflicht erlischt dabei auf Ende des laufenden Jahres.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn während zweier aufeinanderfolgender Jahre der Mitglieder-beitrag nicht bezahlt wird.
Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze des Vereins verstossen, oder dem Verein sonstwie schaden, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet unter vorgängiger Anhörung des Auszuschliessenden der Vorstand. Gegen den Aus-schlussentscheid des Vorstandes besteht ein internes Rekursrecht an die Mitgliederversamm-lung. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit schriftlicher Kenntnisnahme des Ausschlusses an den Präsidenten zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung zu richten. Der Ausschlussent-scheid muss nicht begründet werden.


II. Mitgliederversammlung


Art.5
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal jährlich einberufen, im Uebrigen auf Be-schluss des Vorstandes oder auf Begehren von einem Zehntel der Mitglieder.
Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder mindestens 30 Tage vorher.

Art.6
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Befugnisse:
  • Wahl und Abberufung des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle.
  • Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes, insbesondere Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten.
  • Abnahme der Jahresrechnung.
  • Festlegung des Mitgliederbeitrages.
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern.
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen.
  • Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten schriftlich unterbreitet werden. Sie werden bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder weitergeleitet.

Art.7:
Abstimmungen sind offen durchzuführen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder ge-heime Abstimmung verlangt.
Das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen ist entscheidend.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Für Statutenänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfor-derlich.


III. Vorstand


Art.8
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Präsident, Aktuar und Kassier). Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst.

Art.9
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art.10
Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Er kann Arbeitsgruppen und Kommissionen einsetzen und deren Mitglieder zur Mitarbeit ohne Stimmrecht im Vorstand beiziehen.
Er regelt allfällige Rechnungsstellungen und Entschädigungen.

Art.11
Für den Verein zeichnen rechtsgültig Präsident oder Aktuar je zu zweit mit einem anderen Vor-standsmitglied. Für die laufenden administrativen Geschäfte zeichnen Präsident, Aktuar oder Kassier je einzeln.

IV. Rechnungsrevisoren


Art.12
Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung ein bis zwei Rechnungsrevi-soren für eine Amtsdauer von 2 Jahren.

V. Finanzierung


Art. 13
Der Verein finanziert sich aus ordentlichen Mitgliederbeiträgen, Beiträgen von Institutionen, Spenden und Entschädigungen von Dienstleistungen.

VI. Verschiedenes


Art.14
Der Verein bleibt bestehen, solange sich mindestens 10 Mitglieder für dessen Weiterbestand aussprechen.

Art.15
Im Falle der Auflösung wird der Vorstand mit der Liquidation des Vermögens beauftragt. Es ist einer Organisation mit einer ähnlichen Zielsetzung zu übertragen.

Art.16
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 13. Januar 2004
genehmigt und umgehend in Kraft gesetzt.



Der Präsident          Der Aktuar
Franz Rudmann          Ruedi Hess




* Mollet et al. In: Der Ornithologische Beobachter 100: 67 - 86 (2003)

   
 
  aktualisiert am 16.02.2020 JN